Ersthelfer im Betrieb – Aufgaben und Voraussetzungen
Arbeitsschutzvorschriften richten sich zunächst an den Unternehmer als Arbeitgeber. Er muss dafür sorgen, dass Schäden an Leib und Leben seiner Mitarbeiter abgewendet werden. Der Gesetzgeber hat ihm hierzu Grundpflichten auferlegt. Für den Arbeitgeber gelten das Arbeitsschutzgesetz, das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften, das Bürgerliche Gesetzbuch und das Arbeitssicherheitsgesetz. Der Arbeitgeber muss für einen sicheren Betriebsablauf sorgen und die Mitarbeiter über Sicherheitsbestimmungen unterrichten. Er muss außerdem eine wirksame Erste Hilfe durch die Bestellung von Ersthelfern im Betrieb sicherstellen.
Was ist ein Ersthelfer im Betrieb?
Ein Ersthelfer ist ein Mensch, der bei einem medizinischen Notfall oder einem Unfall lebensrettende Sofortmaßnahmen einleitet. Für die Ausstattung eines Betriebes mit Ersthelfern gibt es gesetzliche Vorschriften. Diese sind im BGV A1 geregelt:
Bei Betrieben zwischen zwei und zwanzig versicherten, anwesenden Mitarbeitern muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. Bei größeren Betrieben im Verwaltungs- und Handelssektor muss die Zahl der Ersthelfer 5 % der Mitarbeiter ausmachen, bei allen anderen Betrieben 10 %.
Der Unternehmer darf nur Personen als Ersthelfer im Betrieb einsetzen, die in einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle in Erster Hilfe ausgebildet worden sind. Auch diese Voraussetzungen werden in den Unfallverhütungsvorschriften geregelt. Ferner muss der Unternehmer dafür sorgen, dass die Ersthelfer im Abstand von zwei Jahren weitergebildet werden. In Betrieben mit Gefahrgutsstoffen, in denen die Wahrscheinlichkeit von Unfällen größer ist du Unfälle andere Folgen haben als im Durchschnitt, muss der Unternehmer außerdem für eine zusätzliche, auf die besonderen Gegebenheiten ausgerichtete Fortbildung sorgen.
Betriebliche Ersthelfer kann nur derjenige sein, der in Erster Hilfe qualifiziert wurde. Die Fortbildung alle zwei Jahre muss mindestens vier Doppelstunden umfassen. Sie wird Erste-Hilfe-Training genannt und kann nur bei ermächtigten Stellen in Anspruch genommen werden. Die Lehrgangskosten übernehmen die Unfallversicherungsträger in Form einer pauschalen Gebühr. Der Unternehmer trägt die Kosten für die Anfahrt und die Entgeltfortzahlung.
Der Unternehmer meldet den künftigen Ersthelfer bei der ermächtigten Stelle vor Ort verbindlich an. Wurde der Lehrgang erfolgreich abgeschlossen, muss der Unternehmer nun seine Beschäftigen als Ersthelfer im Betrieb benennen. Die anderen Mitarbeiter müssen auf die Funktion des Kollegen hingewiesen werden.
Die Aufgaben eines Ersthelfers
Neben dem Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragten ist auch der Ersthelfer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und hat festgelegte Aufgaben. Alle Beschäftigten müssen sämtliche Maßnahmen zur Ersten Hilfe unterstützen und sich zum Ersthelfer ausbilden lassen, wenn keine persönlichen Gründe dagegen sprechen. Nach der Ausbildung müssen sie ihre Erste-Hilfe-Leistungen zur Verfügung stellen.
Nach einem Unfall stellt der Ersthelfer die Erstversorgung des Verletzten sicher. Er muss die ärztliche Versorgung vorbereiten, falls dies notwendig ist. Er ist verpflichtet, Hilfe zu leisten und diese mit entsprechender Sorgfalt durchzuführen. Ob äußere Verletzungen durch Arbeitsgeräte, Stürze, Brandverletzungen oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, der Ersthelfer muss zunächst Erstmaßnahmen am Unfallort treffen und lebensrettende Sofortmaßnahmen einleiten.
Darüber hinaus muss er verletzte Muskeln, Gelenke und Knochen versorgen, den Verletzten Mut zusprechen können und bei psychischen Ausnahmesituationen möglichst Ruhe ausstrahlen. Er muss das Erste-Hilfe-Material auf Vollständigkeit und Sauberkeit überprüfen, genauso die Meldeeinrichtungen und Rettungsgeräte. Alles seine Leistungen werden im Verbandbuch als Nachweis für den Unfallversicherungsträger dokumentiert. Das Unternehmen erwartet eine gute Zusammenarbeit zwischen dem Ersthelfer und allen anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit.